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Die Abgabe der Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes auf den 01.01.2022 ist bereits in vollem Gange. Die ursprüngliche Abgabefrist bis zum 31.10.2022 hat der Gesetzgeber in einem ersten Schritt bis zum 31.01.2023 verlängert. Ab dem Kalenderjahr 2025 verwenden die Kommunen erstmals die auf der Basis der neuen Grundsteuerwerte beruhenden Steuermessbeträge und setzen die zu zahlende Steuer auf dieser Grundlage fest. Bis dahin sind die bisherigen Einheitswerte weiterhin für die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen und Grundsteuer maßgeblich.
Alle Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen, Überbrückungshilfe I bis IV sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe durch prüfende Dritte beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum 30.06.2023 eine Schlussabrechnung einzureichen. Voraussetzung ist, dass ein Bewilligungs- bzw. Teilablehnungsbescheid für die beantragten Programme vorliegt. Die Schlussabrechnung erfolgt ausschließlich durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragstellenden über das elektronische Antragsportal des Bundes.
Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird die Antragsberechtigung erneut geprüft und anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung berechnet. Zudem können in der Schlussabrechnung unbeabsichtigte Fehleingaben in den eingereichten Erst- bzw. Änderungsanträgen korrigiert werden. Falsche Angaben im Antragsformular unterliegen den Vorschriften des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB. Seitens der Bewilligungsstellen, erfolgen Kontrollmitteilungen an die Finanzämter per Datensatz.
Bei den Coronazuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Coronazuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus. Die Coronazuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG ggf. in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Abs. 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen.
In einer Verfahrensdokumentation sind alle Prozesse der Abwicklung der elektronischen Buchführung darzustellen, angefangen vom Eingang der Belege bis zur Verbuchung und Aufbewahrung. Eine den GoBD konforme Dokumentation muss u. a. eine allgemeine Beschreibung sowie eine System- und Betriebsdokumentation umfassen. Der DStV hat hierzu eine Musterverfahrensdokumentation vorgelegt, die an die individuellen Belange angepasst und gelebt werden muss. Die Verfahrensdokumentation muss übersichtlich gegliedert sein, wonach Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DVVerfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Sie beschreibt abhängig vom Einzelfall den organisatorisch und technisch gewollten Prozess und besteht regelmäßig aus einer allgemeinen Beschreibung, Anwendungsdokumentation, technischen Systemdokumentation und Betriebsdokumentation.
Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn bleibt ab Januar 2023 unverändert bei EUR 12,00 je Zeitstunde.
Ab 01.10.2022 ändert sich die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 450,00 auf EUR 520,00. Die Grenze orientiert sich zukünftig an der Höhe des Mindestlohnes bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und ändert sich mit jeder Änderung des Mindestlohnes. Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist nur noch zweimal (bisher dreimal) im Laufe eines Zeitjahres zulässig.
Ab dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuer- und abgabenfrei die Inflationsausgleichsprämie gewähren. Nach der Neuregelung sollen Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 steuerfrei ihren Arbeitnehmern gewähren können (Inflationsausgleichsprämie). Der Betrag kann auch in mehreren Teilbeträgen oder auch nur anteilig gezahlt werden.
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung sollen keine besonderen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Die Neuregelung soll für Arbeitgeberleistungen gelten, die „zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024 gewährt werden.
Das Kindergeld wird ab dem 01.01.2023 einheitlich für jedes Kind auf EUR 250,00 angehoben. Die bisherige Staffelung entfällt somit.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wurde auf EUR 1.230,00 erhöht.
Der bisher bestehende Höchstbetrag für den Abzug als häusliches Arbeitszimmer von EUR 1.250,00 wird in einen Pauschbetrag umgewandelt. Diesen kann man geltend machen, wenn man ein häusliches Arbeitszimmer innehat und ein anderer Arbeitsplatz dauerhaft fehlt. Die Pauschale kann pro Arbeitszimmer nur einmal geltend gemacht werden.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, kann der Steuerpflichtige wie bisher auch die tatsächlichen Aufwendungen unbeschränkt geltend machen.
Aus der Homeoffice Pauschale wird zukünftig eine Tagespauschale für jeden Kalendertag an dem der Steuerpflichtige seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausübt UND die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Die Tagespauschale beträgt EUR 6,00 pro Kalendertag bis max. EUR 1.260,00 im Kalenderjahr.
Der Sparerpauschbetrag wurde auf EUR 1.000,00 erhöht.
Der Gesetzgeber hat eine zeitlich befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Gasnetz und Wärme über ein Wärmenetz vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 % auf 7 % beschlossen. Diese Leistungen gelten mit der Beendigung des Ablesezeitraums als erbracht. Das heißt, wenn der Ablesezeitraum nach dem 01.10.2022 beginnt und vor dem 31.03.2024 endet, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 % für die gesamte, im Ablesezeitraum gelieferte Menge an Gas bzw. Wärme. Analog gilt für alle nach dem 31.03.2024 endenden Ablesezeiträume der Regelsteuersatz von aktuell 19 %.
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde bis zum 31.12.2023 verlängert. Davon ausgenommen bleiben weiterhin die Getränke.
Im Jahressteuergesetz 2023 ist eine Einkommensteuerbefreiung von kleineren PV-Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. bis 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien vorgesehen. Diese wird dem Steuerpflichtigen auf Antrag gewährt. Es ist dabei irrelevant, wie der produzierte Strom verwendet wird. Ergänzend dazu soll ab dem 01.01.2023 ein Umsatzsteuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation der oben genannten PV-Anlagen gelten. Nach dem Gesetzesentwurf fallen unter diese Vorschrift:
• Die Lieferung von Solarmodulen und Speichermedien an den Betreiber der PV-Anlage (auch innergemeinschaftlicher Erwerb oder Einfuhr), wenn sie im Zusammenhang mit der Privatwohnung, Wohnungen, öffentlichen Gebäuden stehen,
• Die Installation der Anlagen und Speicher für diese begünstigten Anlagen.
Die oben genannten Voraussetzungen gelten fiktiv als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage bei nicht mehr als 30 kWp bzw. 15 kWp je Wohneinheit liegt.
Die Meldepflicht entfiel bisher, wenn die notwendigen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen elektronisch abrufbaren Registern ersichtlich sind. Diese Mitteilungsfunktion gilt zukünftig nicht mehr. Die Übermittlung der Angaben ist jetzt nach vorheriger Registrierung elektronisch über die Internetseite des Transparenzregisters unter Verwendung des dort verfügbaren Formulars vorzunehmen.
Sollten Sie hier Mithilfe benötigen, setzen Sie sich bitte zeitnah mit uns in Verbindung.
Anmerkung:
Bußgeldvorschriften bei Verletzung der Meldepflicht bleiben zunächst für 1 Jahr ausgesetzt (z. B. GmbH bis 30.06.2023). Der Bußgeldrahmen geht bis EUR 100.000,00.
Bücher und Aufzeichnungen, Buchungsbelege, Inventar, Jahresabschlüsse (auch EinnahmenÜberschuss-Rechnungen), Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zum Verständnis der Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.
Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, die Handels- oder Geschäftsbriefe empfangen oder abgesendet sind oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnungen vorgenommen wurden oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt im “Normalfall“ am Ende des Folgejahres. D.h. z.B. für den Jahresabschluss 2011 mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2012, so dass die Aufbewahrungsfrist Ende 2022 abläuft.
Sollten Sie Fragen zu den obigen oder anderen Themen haben, sprechen Sie uns bitte an.
Wir beraten Sie gerne!
Weihnachtsurlaub
Ab Freitag, 23. Dezember 2022 13:30 Uhr haben wir Weihnachtsruhe.
Am Montag, 2. Januar 2023 sind wir wieder für Sie da.