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AN IHREM ANSPRUCH
Wer profitiert von der Energiepreispauschale?
Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 in Deutschland wohnen und gleichzeitig Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:
Die EPP ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert. Demzufolge führt die Minderung der Vorauszahlung jetzt zu einer Erhöhung der Abschlusszahlung mit dem Faktor des individuellen Steuersatzes.
Wer profitiert nicht von der Energiepreispauschale?
Rentner/-innen sowie andere Versorgungsbezugsempfänger/-innen, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer/-in aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP.
Wenn Rentner/-innen jedoch neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler/-in oder Unternehmer/-in tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP.
Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber:
Bei Einkünften als Arbeitnehmer/-in aus einer aktiven Beschäftigung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Arbeitnehmer/-innen die EPP von ihrem inländischen Arbeitgeber über die Verdienstabrechnung einmalig ausgezahlt bekommen, wenn diese unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022
Keine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an die Arbeitnehmer/-innen aus, wenn
Weitere Informationen
Weitere Informationen zu rechtlichen Hintergründen und Voraussetzungen der Energiepreispauschale finden Sie in den FAQ des BMF zu dem Thema: Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bad Soden-Salmünster, im August 2022
Ihr Team von Schüssler § Partner