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23. August 2022

Allgemeine Informationen zur Energiepreispauschale

Die Energiepreispauschale (im Folgenden nur noch „EPP“) von einmalig 300 Euro soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind.

Wer profitiert von der Energiepreispauschale?

Anspruch auf die EPP haben alle Personen, die während des Jahres 2022 in Deutschland wohnen und gleichzeitig Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

  • § 13 EStG (Land- und Forstwirtschaft),
  • § 15 EStG (Gewerbebetrieb),
  • § 18 EStG (selbständige Arbeit) oder
  • § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).

Die EPP ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert. Demzufolge führt die Minderung der Vorauszahlung jetzt zu einer Erhöhung der Abschlusszahlung mit dem Faktor des individuellen Steuersatzes.

Wer profitiert nicht von der Energiepreispauschale?

Rentner/-innen sowie andere Versorgungsbezugsempfänger/-innen, die im Jahr 2022 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Einkünfte als Arbeitnehmer/-in aus einer aktiven Beschäftigung erzielen, erhalten keine EPP.

Wenn Rentner/-innen jedoch neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler/-in oder Unternehmer/-in tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die EPP.

 

Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber:

Bei Einkünften als Arbeitnehmer/-in aus einer aktiven Beschäftigung hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Arbeitnehmer/-innen die EPP von ihrem inländischen Arbeitgeber über die Verdienstabrechnung einmalig ausgezahlt bekommen, wenn diese unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022

    •  in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
    • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (Minijobber) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

     

    Keine Auszahlung der EPP durch den Arbeitgeber:

    Der Arbeitgeber zahlt die EPP nicht an die Arbeitnehmer/-innen aus, wenn

    • dieser nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben (z. B., weil die Höhe der Arbeitslöhne so gering ist, dass keine Lohnsteuer anfällt, oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal erhoben wird) oder
    • dieser aufgrund der jährlichen Anmeldung der Lohnsteuer auf die Auszahlung an die Arbeitnehmer/-innen verzichtet hat oder die Arbeitnehmer/-innen in den Fällen der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (Pauschalbesteuerung bei Minijobs) dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt haben, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zu rechtlichen Hintergründen und Voraussetzungen der Energiepreispauschale finden Sie in den FAQ des BMF zu dem Thema: Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“.

     

    Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

     

    Bad Soden-Salmünster, im August 2022

     

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