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AN IHREM ANSPRUCH
Voraussetzungen
Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb sind antragsberechtigt, wenn der Umsatz in einem Monat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 um mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat 2019 eingebrochen ist oder einbrechen wird. Für diese Monate kann grundsätzlichen Überbrückungshilfe auf Basis der förderfähigen Fixkosten beantragt werden.
Förderfähige (fixe) Kosten
Die förderfähigen (fixen) Kosten sind insbesondere Mietkosten, Zinsaufwendungen, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Raum- und Reinigungskosten, Grundsteuern, Versicherungen und andere fixe Ausgaben. Die Kosten für Auszubildende sind in voller Höhe abzugsfähig, andere Personalaufwendungen werden pauschal mit 20 Prozent der vorherigen Fixkosten "abgegolten". Die Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe anfallen, sind ebenfalls förderfähig.
Ansatz zusätzlicher Fixkosten
· Modernisierungs-/Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen
(maximal bis 20.000 € pro Monat)
· Marketing-/Werbekosten (maximal bis zur Höhe der Kosten aus 2019)
· Digitalinvestitionen (maximal bis 20.000 € pro Monat (unklar))
Erstattungsbeträge
Die Überbrückungshilfe ist ein Prozentsatz der förderfähigen (fixen) Kosten in Abhängigkeit vom Umsatzeinbruch zum Vorjahresmonat.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ab 50 Prozent,
40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ab 30 Prozent.
Antragstellung und Fristen
Die Antragstellung erfolgt elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro sollen die Anträge auch selbst stellen können. Die Antragstellung ist möglich (Stand 10. Februar 2021). Es wurde auch noch kein Fristende bekanntgegeben.
Sonderregeln Einzelhandel
Abschreibungen auf Umlaufvermögen
Modische Winterware bis zu 90 % Abschreibung
Verderbliche Ware bis zu 100 % Abschreibung
· Voraussetzung
Gewinn 2019 aus regulärer Geschäftstätigkeit
Verlust 2020 aus regulärer Geschäftstätigkeit
· Berechnung
Kumulierte Verkaufspreise abzgl. kumulierte Einkaufspreise
Hinweise
Bitte sprechen Sie uns an, da dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann.
Bad Soden-Salmünster, den 11. Februar 2021
Ihr Team von Schüssler § Partner
Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft.
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de