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Einnahmenüberschussrechnung

Soweit sie nicht buchführungspflichtig sind, ermitteln wir Ihren Gewinn auch gerne Anhand einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) gem. § 4 (3) EStG.

Diese Methode ist zwar weniger umständlich als die klassische Bilanzierung, dennoch verlangt die Finanzverwaltung umfangreiche und detaillierte Aufgliederungen für die elektronische Übermittlung der EÜR. Wenn Sie ein Wahlrecht bezüglich der Auswahl der Gewinnermittlungsmethode haben, beraten wir Sie gerne, wie dieses Wahlrecht richtig auszuüben ist.