Grundfreibetrag
Der steuerliche Grundfreibetrag soll für 2026 auf EUR 12.348,00 steigen.
Gesetzlicher Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab Januar 2026 um EUR 1,08 auf EUR 13,90 je Zeitstunde.
Geringfügige Beschäftigung
Ab 01.01.2026 ändert sich die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 556,00 auf EUR 603,00. Die Grenze orientiert sich an der Höhe des Mindestlohnes bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und ändert sich mit jeder Änderung des Mindestlohnes. Ein unvorhergesehenes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist nur noch zweimal im Laufe eines Zeitjahres zulässig.
Abgabefrist der Steuererklärungen
Bei steuerlicher Beratung ist die Steuererklärung 2024 bis zum 30.04.2026 beim Finanzamt einzureichen. Die Steuererklärung 2025 ist bei steuerlicher Beratung bis zum 01.03.2027 beim Finanzamt einzureichen.
Aktivrente / Hinzuverdienst von EUR 2.000,00 monatlich
Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin arbeiten wollen, können ihren Lohn ab dem 01.01.2026 bis zur Höhe von EUR 2.000,00 mtl. steuerfrei erhalten. Die sogenannte Aktivrente wird auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Allerdings werden noch Beiträge für die Sozialversicherung einbehalten.
Erhöhung der Entfernungspauschale / Pendlerpauschale
Zum 01.01.2026 wird die Entfernungspauschale einheitlich ab dem ersten Entfernungskilometer auf EUR 0,38 eingeführt. Die Pauschale gilt für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte.
Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags
Für ehrenamtliche Tätigkeiten wird der Übungsleitungsfreibetrag von EUR 3.000,00 auf EUR 3.300,00 angehoben. Die Ehrenamtspauschale erhöht sich von EUR 840,00 auf EUR 960,00.
Zahlungen in die Instandhaltungsrücklagen
Die in der Praxis übliche jährliche Zahlung in eine Instandhaltungsrücklage bei Wohnungseigentümergemeinschaften wurde mit Urteil des BFH beurteilt. Der Ansatz als Werbungskosten ist erst möglich, wenn ein konkreter Reparaturaufwand vorliegt, der aus der angesparten Rücklage bezahlt wird. Erst dann ist er in Höhe der anteiligen Entnahme steuerlich abzugsfähig. Auf den Zahlungszeitpunkt kommt es nicht an.
Befristete degressive Abschreibung
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt wurden, können statt linear wieder degressiv abgeschrieben werden. Hierbei erhöht sich der Abschreibungssatz auf das Dreifache des normalen linearen Abschreibungssatz, jedoch maximal auf 30%.
Degressive Abschreibung bei Elektrofahrzeugen
Elektrofahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 31.12.2027 angeschafft wurden, können im Jahr der Anschaffung mit 75% der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Umfasst ist hierbei sowohl der Erwerb von Neu- als auch von Gebrauchtfahrzeugen.
Erhöhung Bruttopreisgrenze für Elektro-PKW als Firmenwagen
Bei reinen Elektro-PKW wird der steuerpflichtige Nutzungsvorteil nur mit 0,25 % des Bruttolistenpreises berechnet. Bisher galt hier eine Beschränkung auf einen Bruttolistenpreis von EUR 70.000,00. Dieser ist nunmehr auf EUR 100.000,00 angehoben worden.
Senkung der Umsatzsteuer auf Restaurant- umsätze
Der Umsatzsteuersatz auf Speisen zum Verzehr vor Ort wird ab dem 01.01.2026 dauerhaft von 19% auf 7% gesenkt. Die schwierige Abgrenzung der Vergangenheit zwischen den verschiedenen Abgrenzungsmerkmalen entfällt somit.
Die E-Rechnung
Grundsätzlich sind ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen für Umsätze zwischen Unternehmern (Business-to-Business – B2B) im Inland verpflichtend. In der Übergangsphase der Jahre 2025 bis 2027 gibt es verschiedene Erleichterungen.
Rechnungsempfang:
Alle Unternehmer müssen ab dem 01.01.2025 bereit sein, E-Rechnungen nach dem neuen Format zu empfangen und zu verarbeiten. Hierfür muss der Unternehmer mit einem Programm arbeiten, das den elektronischen Datensatz zu einem lesbaren Dokument macht. Die meisten Rechnungswesenprogramme bieten entsprechende Schnittstellen an, die sogar eine automatisierte Verarbeitung ermöglichen.
Für den Empfang reicht ein E-Mail-Postfach aus, d. h. der leistungserbringende Unternehmer muss die Rechnung an eine E-Mail-Adresse versenden können. Die Unveränderbarkeit dieser E-Mails muss gewährleistet werden.
Rechnungsversand:
Bis zum 31.12.2026 dürfen sowohl Papierrechnungen als auch E-Rechnungen versendet werden. Bei anderen elektronischen Formaten (z. B. PDF-Rechnungen) ist die Einwilligung des Empfängers erforderlich. Ab dem 01.01.2027 gilt das Gleiche für Unternehmen, die 2026 einen Jahresumsatz von weniger als EUR 800.000,00 hatten. Unternehmen, die diesen Umsatz überschritten haben, müssen für B2B-Leistungen E-Rechnungen versenden. Ab dem 01.01.2028 müssen alle Unternehmen für B2B-Leistungen E-Rechnungen versenden.
Offene Ladenkasse
Die Führung der offenen Ladenkasse, also ohne Einsatz eines elektrischen Aufzeichnungssystems, ist erlaubt, rückt aber in den Fokus der Finanzämter. Die Ordnungsmäßigkeit dieser Kassen kann nicht mit der TSE überprüft werden. Daher wird hier die Kassennachschau in Form eines unangekündigten Besuchs eines Kassensonderprüfers während der üblichen Geschäftszeiten vermehrt eingesetzt. Um die Risiken der offenen Ladenkasse zu minimieren, wird folgendes empfohlen:
- Führung eines Kassenbuchs als geschlossenes Dokument, in dem auch Änderungen nachvollziehbar sind,
- Täglicher Kassensturz und Führen eines Kassenberichts mit täglich fortlaufender Nummer,
- Bare Vorgänge sind getrennt von EC-Zahlungen zu erfassen,
- Kassenbücher sind 10 Jahre aufzubewahren.
Ab 01.01.2027 sollen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 100.000,00 verpflichtet werden ein elektronisches Kassensystem einzusetzen.
Absenkung des Körperschaftsteuersatzes
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, Stiftungen und Vereine) unterliegen mit Ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer. Der Steuersatz von derzeit 15% wird ab 2028 schrittweise bis 2032 auf 10% abgesenkt. (Jahr 2028 – 14% / 2029 – 13% / 2030 – 12% / 2031 – 11% / 2032 – 10%). Die kombinierte Steuerbelastung inklusive der Gewerbesteuer wird dann 2032 bei ca. 25% liegen.
Aufbewahrung von Unterlagen § 147 AO
8 Jahre
Bücher und Aufzeichnungen, Buchungsbelege, Inventar, Jahresabschlüsse (auch Einnahmen-Überschuss-Rechnungen), Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zum Verständnis der Unterlagen erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.
6 Jahre
Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Beginn der Aufbewahrungsfrist
Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, die Handels- oder Geschäftsbriefe empfangen oder abgesendet sind oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnungen vorgenommen wurden oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Die Aufbewahrungsfrist beginnt im “Normalfall“ am Ende des Folgejahres.
Sollten Sie Fragen zu den obigen oder anderen Themen haben, sprechen Sie uns bitte an.
Wir beraten Sie gerne!
Ab Montag, 22. Dezember 2025 haben wir Weihnachtsruhe.
Am Montag, 5. Januar 2026 sind wir wieder für Sie da.