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14. November 2022

Corona Wirtschaftshilfen

Schlussabrechnung und Ertragssteuerliche Behandlung der Corona Hilfen

Corona Wirtschaftshilfen - Schlussabrechnung

Alle Unternehmen, die eine der Corona-Wirtschaftshilfen, Überbrückungshilfe I bis IV sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe, durch prüfende Dritte beantragt haben, sind verpflichtet, bis zum 30.06.2023 eine Schlussabrechnung einzureichen. Voraussetzung ist, dass ein Bewilligungs- bzw. Teilablehnungsbescheid für die beantragten Programme vorliegt. Die Schlussabrechnung erfolgt ausschließlich durch einen prüfenden Dritten oder eine prüfende Dritte im Namen des Antragstellenden über das elektronische Antragsportal des Bundes.

Auf Basis der eingereichten Schlussabrechnung wird die Antragsberechtigung erneut geprüft und anhand der tatsächlich realisierten Umsatzeinbrüche und der tatsächlich entstandenen förderfähigen Fixkosten im jeweiligen Förderzeitraum die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung berechnet. Zudem können in der Schlussabrechnung unbeabsichtigte Fehleingaben in den eingereichten Erst- bzw. Änderungsanträgen korrigiert werden. Falsche Angaben im Antragsformular unterliegen den Vorschriften des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB. Seitens der Bewilligungsstellen, z. B. Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), erfolgen Kontrollmitteilungen an die Finanzämter per Datensatz.

 

Ertragssteuerliche Behandlung der Corona Hilfen

Bei den Coronazuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Coronazuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus. Die Coronazuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG ggf. in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Abs. 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen.

 

 

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